Aufruf zur Mitarbeit bei den Wahlen
Burg | Am 9. Juni 2024 finden in Sachsen-Anhalt die Kommunalwahlen in allen Landkreisen, Städten und Gemeinden statt. Auch im Jerichower Land und der Stadt Burg werden die Abgeordneten für den Kreistag, den Stadtrat und die Ortschaftsräte neu gewählt. Ebenso gewählt werden die Abgeordneten für das Europaparlament.
Gemäß § 12 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) sind Wahlvorstände für die Wahlbezirke (Wahllokale) der Stadt Burg und der Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Schartau und Reesen zur Durchführung der Europa- und Kommunalwahlen zu bilden.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter des Wahlvorstehers, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzer/innen, die der zuständige Wahlleiter aus den Wahlberechtigten der Stadt Burg mit seinen Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Schartau und Reesen beruft.
Im für die Stadt Burg definierten Wahlbereiche wird es an diesem Tag 16 Wahllokale geben, die zu besetzen sind.
Die Mitarbeit in den Wahllokalen ist in der Bundesrepublik Deutschland allgemein durch das bürgerschaftliche Engagement im Ehrenamt abzudecken, daher ruft der Stadtwahlleiter der Stadt Burg, Tobias Domnik-Schmidt, die Bürger der Stadt und ihrer Ortschaften zur Mitarbeit in den Wahllokalen am Wahltag auf.
Für die ehrenamtliche Mitarbeit im Wahlvorstand wird eine Aufwandsentschädigung zwischen 55 € und 65 € gezahlt.
Im Wahlehrenamt inbegriffen sind:
- Annahme der Wahlbenachrichtigungskarten und Abgleich mit dem Wählerverzeichnis
- Ausgabe der Stimmzettel
- Absicherung der Wahlurnen
- Auszählung der Stimmzettel der jeweiligen Wahlen.
- Allgemeine Aufgaben in Bezug auf die Wahlen und die Organisation im Wahllokal.
Der Stadtwahleiter der Stadt Burg bitte die Burger Bürger sich für die ehrenamtliche Mitarbeit in einem der Wahlvorstände bis zum
- Februar 2024
bei der Stadt Burg, Stadtwahlleiter, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg schriftlich oder per E-Mail unter Wahlen@Stadt-Burg.de zu melden.
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 KWO LSA wird auf die Regelungen zum Innehaben von Wahlehrenämtern gem. § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hingewiesen. Besonders wichtig hierbei ist, dass Wahlbewerber, die zur Wahl zum Europarat, Kreistag, Stadtrat oder einem der Ortschaftsräte antreten und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, ein Wahlehrenamt in einem Wahllokal nicht innehaben können.