Straßenreinigungspflicht wird kontrolliert

Aus gegebenem Anlass informiert das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Burg darüber, dass Einhaltung der Straßenreinigungsvorschriften insbesondere im Winter notwendig ist. Für das Beseitigen von Schnee und Glatteis sind jeweiligen Grundstückeigentümer verantwortlich. Auch bei längerer Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit muss die Einhaltung der dem Anlieger obliegenden Pflichten gewährleistet sein. Dies werde im gesamten Stadtgebiet (auch Ortschaften) Anlass verstärkter Kontrollen sein.

Der amtierende Oberbürgermeister Jens Vogler sagt: "Immer wieder erreichen uns Meldungen von zum Teil schweren Stürzen auf ungeräumten Gehwegen. Dieser Zustand kann nicht hingenommen werden. Dort, wo nach wie vor ungeräumte Gehwege festzustellen sind oder Glatteis Fußgänger gefährden, werden umgehend Bußgeldverfahren eingeleitet. Wird die Gefahrenlage nicht umgehend durch den Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder von ihm beauftragte Dritte beseitigt, wird die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst geeignete Maßnahmen durch zu beauftragende Firmen veranlassen und die entstandene Kosten in voller Höhe auf den Winterdienstpflichtigen umlegen. Das bedeutet, dass bei Versäumnissen im Winterdienst nicht nur ein Bußgeld verhängt wird, sondern zusätzlich erheblich Kostenlasten auf den Eigentümer des betroffenen Grundstückes zukommen werden. Darüber hinaus, droht ihm auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche durch etwaig Geschädigte, die auf einem nicht geräumten Teil oder abgestumpften Teil eines Gehweges gestürzt sind."

Hintergrund:
Die Straßenreinigungspflicht schließt die Winterwartung ein. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen, Fahrbahnen sowie das Abstumpfen der Gehwege, Fußgängerüberwege und Haltestellen sowie andere gefährliche Abschnitte bei Schnee- und Eisglätte. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

In der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Anwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (Eisregen), indem durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf-, Brückenabgängen, extrem starken Gefällen bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Der Schnee ist auf dem an der Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe und Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Ordnungswidrigkeiten die nach der Straßenreinigungssatzung zu verfolgen sind, können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

Die Straßenreinigungssatzung und die Gefahrenabwehrverordnung ist während der Sprechzeiten, oder unter www.stadt-burg.de --> BürgerInfo --> Ortsrecht einzusehen.

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