Burger Schiedsstelle geht in die Sommerpause

Ablauf einer Schlichtung

Antrag

Der Antrag, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen, kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die Anschrift der Gegenpartei, mit der Sie Ihren Streit schlichten wollen. Aus Ihrem Antrag soll sich der genaue Anlass des Streites und das von Ihnen angestrebte Ziel der Schlichtung ergeben. Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig.

 

Vorschusszahlung

Wer einen Schlichtungsantrag einreicht, muss einen Vorschuss zahlen, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt. Dieser beträgt etwa 50 bis 100 Euro.

Kann die antragstellende Partei Mittellosigkeit nachweisen, kann die Schiedsperson auf die Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichten. So ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.

 
Verhandlung

Zur Schlichtungsverhandlung werden alle am Konflikt beteiligten Parteien persönlich geladen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann möglicherweise mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.

Die Verhandlung findet nicht öffentlich statt. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Dabei ist immer ein gegenseitiges Entgegenkommen notwendig.

 

Vergleich

Ein abgeschlossener Vergleich, eine beiderseits akzeptierte Vereinbarung beendet den Streit.

Die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein sogenannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung.

Beide Seiten tragen mit dem Abschluss eines Vergleichs zur Einigung bei. Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil.

 

Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens

Die Schiedsperson kann kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien friedlich und gütlich zu einigen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, erhält der Antragsteller hierüber

  • bei Strafsachen eine Sühnebescheinigung
  • bei Zivilsachen in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.

In diesen Bundesländern ist erst mit einer solchen Bescheinigung der Weg für die Klage vor dem Amtsgericht frei. Sie muss beim Einreichen der Klage dem Gericht vorgelegt werden.

 

Kosten der Schlichtung

Schlichtungsverfahren sind kostengünstig. Die Kosten der Verhandlung, eines Vergleichs und der Auslagen übersteigen nur selten 50 Euro. Die Beteiligten können sich diese Kosten teilen.

Den eigenen Aufwand der Rechtsverfolgung - etwa eine anwaltliche Hilfe oder die Kosten eines Gutachtens - muss allerdings jeder selbst tragen.

 

Vorteile der Schlichtung

Haben sich die Parteien bei der Schiedsperson gütlich geeinigt und einen Vergleich abgeschlossen, ist der Streit beigelegt.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Eine Schlichtung ist auf Vergleich und Einigung angelegt, was vor allem in Nachbarschaftsstreitigkeiten das weitere Zusammenleben in der Regel verbessert.
  • Im Rahmen einer freiwilligen und raschen Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
  • Das Kostenrisiko ist gering.
  • Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.
 

Zuständigkeiten

Bei der Zuständigkeit der Schiedsämter und Schiedsstellen wird unterschieden zwischen der

  • örtlichen Zuständigkeit und der
  • sachlichen Zuständigkeit.

Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es um

  • Zivilrecht, zu dem auch das Nachbarrecht gehört und
  • bestimmte strafrechtliche Auseinandersetzungen.

Die Schiedsperson muss dabei prüfen, ob ein Schlichtungsversuch vor einer möglichen Gerichtsverhandlung obligatorisch ist oder freiwillig als aussichtsreicher Einigungsversuch unternommen werden kann.

Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt oder die Schiedsstelle am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Antragsgegners.

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