Drohnen dürfen nicht über Wohngrundstücke fliegen

Betreiben von Drohnen im Stadtgebiet

Aus gegebenem Anlass teilt das Ordnungsamt der Stadt Burg hinsichtlich des Betreibens von flugfähigen Drohnen oder Modellflugzeugen im Stadtgebiet folgendes mit:

Diesbezüglich gilt seit dem 7. April 2017 mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vom 6. April 2017 (BGBl. Teil I, S. 683) die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017“ (Drohnen-Verordnung genannt) mit welcher die Luftverkehrsordnung (LuftVO - vom 29. Oktober 2015, BGBl. I, S. 1894) geändert wurde. Die LuftVO ist für die Verwendung und den Betrieb dieser speziellen unbemannten Fluggeräte maßgeblich. Hierbei sind folgende Vorgaben zu beachten:

1. Auf Modellflugplätzen gilt: Wer sein Flugobjekt (Drohne oder Modellflugzeug) ausschließlich auf einem Modellfluggelände fliegen lässt, kann das unverändert machen. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen – mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht nach Nummer 2.

2. Für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm gilt: Sie müssen eine stabile Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers anbringen.

3. Für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm gilt zusätzlich: Sie müssen besondere Kenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt.

4. Für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm gilt darüber hinaus: Sie benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.

5. Drohnen oder Modellflugzeuge dürfen generell nur in Sichtweite geflogen werden. Ein Aufstieg ist nur bis zu einer Höhe von 100 Metern zulässig; höhere Flüge der Drohne oder des Modellflugzeuges bedürfen einer Ausnahmeerlaubnis durch die jeweilige Landesluftfahrtbehörde.

6. Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.

7. Generell verboten ist:
- der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen über Wohngrundstücken (Ausnahme: kleine Drohnen oder Modellflugzeuge ohne Kameras und Aufzeichnungstechnik bis 0,25 Kilogramm oder eine erteilte Erlaubnis aller betroffener Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten für den Überflug größerer Flugobjekte über ihr Wohngrundstück)

- der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen über sensiblen Bereichen wie Menschenansammlungen, Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Hauptverkehrswegen, Kontrollzonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten und Sicherheitsbereichen von Bundes- Landes- und Kommunalbehörden

8. Beim Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen mit Kameras und Aufzeichnungstechnik sind stets die Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Personen zu beachten. Wenn also eine Drohne außerhalb eines Wohngrundstückes aufsteigt und in einen Wohnbereich hineinfilmt, muss der Betreiber der Drohne eine Erlaubnis des betroffenen Grundstückseigentümers bzw. der aufzunehmenden Personen eingeholt haben. Liegt eine solche nicht vor, kann der jeweils Betroffene den Betreiber der Drohne haftbar machen und auf Unterlassung klagen. Auch der Betrieb von kleinen Drohnen bis 250 Gramm ohne Kameratechnik über Wohngrundstücken ist zu unterlassen, wenn sich Betroffene belästigt fühlen und die Einstellung des Flugbetriebs über ihrem Grundstück verlangen!

9. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Weitere Informationen unter:  https://www.bmvi.de/…/flyer-die-neue-drohnen-verordnung.pdf

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