Durchführung des Winterdienstes auf Fahrbahnen und Gehwegen in der Stadt Burg

Auf Grund von Bürgerhinweisen und Kontrollen durch Stadtbedienstete wurde festgestellt, dass vor einigen Grundstücken der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Gemäß § 2 und § 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg müssen die Grundstückseigentümer in der Reinigungsklasse 0 sowohl den Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee freihalten, als auch die Fahrbahn beräumen bzw. streuen. In der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Bei Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg müssen diese zum Winterdienst verpflichteten Eigentümer mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen. Des Weiteren wird dann bei Gefahr im Verzug im Rahmen der Ersatzvornahme auf Ihre Kosten eine Firma mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt.

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