Einladung zur öffentlichen Informationsveranstaltung zur Erhebung von Ablösebeträgen im Sanierungsgebiet "Burg-Altstadt" am 15. März 2012 um 18.00 Uhr

Erhebung von Ablösebeträgen im Sanierungsgebiet "Burg-Altstadt“ geplant

Sanierungsgebiet "Burg-Altstadt"
Der Stadtrat wird voraussichtlich am 12. April 2012 beschließen, dass Grundstücksbesitzer im Sanierungsgebiet der Kreisstadt damit beginnen können, die so genannten Ausgleichsbeträge vorzeitig und freiwillig abzulösen. Der Vorteil: Wer nach einem entsprechenden Vertragsabschluss schnell zahlt, kann Geld sparen.
Erläuterungen zum Thema gibt es für alle Stadträte, Betroffene und Interessierte in einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 15. März 2012, 18.00 Uhr, in der Burger Stadthalle.
 
Welche Grundlagen für die Erhebung dieser Ausgleichsbeträge gibt es?:
 
1991 beschließt der Stadtrat das Sanierungsgebiet „Burg-Altstadt“. Die Fläche des gesamten Sanierungsgebietes beträgt etwa 75 Hektar und hat folgende Grenzen:
im Osten: Berliner Promenade, Zerbster Promenade; im Süden: Zerbster Promenade, Magdeburger Promenade; im Westen: Gartenstraße, Blumenthaler Straße; im Norden: Kreuzgang, Nordstraße.
 
Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen ist der § 154 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Hier heißt es: „Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.“
 
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstücks besteht gemäß § 154Abs. 2 BauGB aus der Differenz zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).
Derzeit werden in Burg die Endwerte gutachterlich ermittelt. Ein unabhängiger Gutachterausschuss des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation hat das erste Teilgebiet (östlich Breiter Weg / Zerbster Straße) bereits bewertet. Der übrige Teil des Sanierungsgebietes „Burg-Altstadt“ wird noch in diesem Jahr bewertet.
 
Das erste Gebiet östlich des Breiten Weges weist in unterschiedlichen Zonen sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen von 1 bis 8 Euro auf.
Ein anonymes Flugblatt, welches derzeit in Burg kursiert, ist vollkommen falsch, sinnentstellend und polemisch. Die vom anonymen Verfasser ins Gespräch gebrachten 15 Euro dienen offensichtlich der Verunsicherung der Bürger.
 
Eine höhere Planungssicherheit sowohl für die Grundstückseigentümer als auch für die Stadt Burg bietet das Verfahren der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags durch eine freiwillige Vereinbarung mit der Stadt noch vor Abschluss der Sanierung. Die Stadt möchte ihren Bürgern diese Möglichkeit geben, insbesondere, da sich daraus mehrere Vorteile ergeben.
Die Einnahmen aus der Freiwilligen und frühzeitigen Phase können zur Abfederung sinkender Fördermittel direkt im Sanierungsgebiet genutzt werden, werten dieses damit weiter auf. Diese Mittel, die der Stadt in der „freiwilligen Phase“ komplett zur Verfügung stehen, können beispielsweise zur Co-Finanzierung weiterer Projekte eingesetzt werden, beispielsweise für die Brücken- / Bergstraße, die Hainstraße oder die Magdeburger Straße.
Weiterhin bietet die Stadt den Bürgern, die bereits vor Ablauf der Gesamtsanierungsmaßnahme, die von 1991 bis spätestens 2021 veranschlagt ist, freiwillig die Ablöse zahlen – in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt entsprechende Verfahrensabschläge an, so der Stadtrat dem Vorschlag der Verwaltung folgt.
Soll heißen:
Wer innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zahlt, spart zehn Prozent,
innerhalb von zwei Jahren acht Prozent und
innerhalb von drei Jahre fünf Prozent.
 
Mit dieser Vereinbarung entfällt verbindlich eine spätere formelle Forderung des Ausgleichsbetrages.
 
Abschließend anzumerken sei, dass bei Baumaßnahmen außerhalb von Sanierungsgebieten die anliegenden Eigentümer Erschließungsbeiträge im Sinne des §  127 BauGB bzw. nach Kommunalabgabengesetz zu zahlen haben. Eine solche Erhebung findet in Sanierungsgebieten keine Anwendung.

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