In Schartau bleibt vorerst alles beim Alten

Burg/Schartau | Die Kommunalwahlen 2024 sind vorüber. Mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und dem Beschluss zur Gültigkeit der Wahl durch den Stadtrat der Stadt Burg wurden die ersten Einladungen zu den konstituierenden Sitzungen der Ortschaftsräte vorbereitet. In allen Ortschaftsräten werden dann die neu gewählten Mandatsträger aus ihrer Mitte einen jeweiligen Ortsbürgermeister wählen. Außer in Schartau. Dort wird sich die konstituierende Sitzung des neuen Ortschaftsrates verschieben. Der Grund: Zur Kommunalwahl am 9. Juni waren nur drei Kandidaten auf zwei Wahlvorschlägen zur Wahl zum Ortschaftsrat Schartau angetreten. Da die Hauptsatzung der Stadt Burg, §18 Abs. 2 jedoch sieben Ortschaftsräte vorsieht und das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seinem §88 Abs. 3 jedoch festlegt, dass eine generelle Besetzung mit zwei Dritteln der in der Hauptsatzung bestimmten Mitglieder eines Ortschaftsrates gegeben sein muss, muss eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

Diese Ergänzungswahl ist nach Absprache mit der Kommunalaufsicht auf den 10. November 2024 angesetzt.

Sollten bei dieser Wahl die von der Hauptsatzung und dem Kommunalverfassungsgesetz vorgegebene Mitgliederzahl für den Ortschaftsrat Schartau erreicht werden, kann sich dieser konstituieren und aus seiner Mitte ebenfalls einen neuen Ortsbürgermeister wählen.

Bis dahin werden die bisherigen Mitglieder des Ortschaftsrates der Wahlperiode 2019 – 2024 als Ortschaftsrat das Anhörungsrecht für die Ortschaft Schartau wahrnehmen. Auch der bisherige Ortsbürgermeister bleibt im Amt.

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