Interessenbekundungsverfahren für den Neubau/Erweiterung einer Kindertagesstätte in Burg sowie die Übernahme der Trägerschaft für diese Kindertagesstätte

1.Gegenstand der Interessenbekundung

Die Stadt Burg in Sachsen-Anhalt hat etwa 24.000 Einwohner und liegt 25 km von der Landeshauptstadt Magdeburg entfernt. Die Kreisstadt des Jerichower Landes besitzt als Mittelzentrum sehr gute infrastrukturelle Voraussetzungen und ihr Einzugsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landkreises. Die Stadt Burg liegt mit ihren sechs Ortschaften in einer landschaftlich schönen und waldreichen Gegend am Elbe-Havel-Kanal nahe der Elbe.

Derzeit befinden sich im Stadtgebiet 9 kommunale und 3 Kindereinrichtungen in freier Trägerschaft, sowie 2 Tagespflegestellen mit einer Gesamtkapazität von 370 Krippen- und 607 Kindergartenplätzen (ohne Hort).
Um der steigenden Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen gerecht zu werden, strebt die Stadt Burg einen Ausbau der Kinderbetreuungsangebote an.

Hierzu wurde der Stadt Burg durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Jerichower Land, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine Erweiterung der Kinderbetreuungsangebote mit bis zu 90 Kindertagesplätzen, auf dem Gebiet der Stadt Burg, in Aussicht gestellt.

Deshalb soll im Stadtgebiet eine weitere Kindertagesstätte für Kinder von Geburt an bis zum Schuleintritt mit maximal 90 Plätzen, davon für bis zu 30 Kinder mit besonderem Bedarf, entstehen.

Für den Neubau wird ein Investor gesucht, der nach Fertigstellung des Gebäudes auch die Trägerschaft der Kindertagesstätte übernehmen wird. Auch der Umbau oder die Umnutzung eines vorhandenen Objekts sind möglich.
Das Gebiet für den Neubau/Umbau der Einrichtung soll in der im Zusammenhang bebauten Kernstadt von Burg liegen und möglichst gute infrastrukturelle Voraussetzungen bieten, um eine zumutbare Erreichbarkeit zu gewährleisten.

Interessierte Träger werden gebeten, ihr Interesse an dem Neubau/Umbau und der Übernahme der Trägerschaft für die Kindertagesstätte gegenüber der Stadt Burg zu bekunden. Kreative und offene Angebote mit einer Gewichtung im Interesse des Kindes sind wünschenswert.

Die eingereichten Interessensbekundungen werden von der Stadt Burg ausgewertet. Dem Landkreis Jerichower Land wird die voraussichtliche Einrichtung zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung übermittelt.

Der umzusetzende Planungsentwurf muss von den politischen Gremien der Stadt Burg vorab beschlossen werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die abschließende Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer etwaigen Aufnahme in die Jugendhilfeplanung sowie des Abschlusses von Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nicht bei der Stadt Burg, sondern beim Landkreis Jerichower Land als Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um kein Vergabeverfahren nach VOL oder VOF handelt.

 

2. Merkmale der zu bauenden und zu betreibenden Kindertagesstätte

Das gesamte Investitionsvorhaben (Planung, Erschließung, Bau, Ausstattung und Außengestaltung) soll in eigener Verantwortung und auf Kosten des späteren Trägers erfolgen. Die Stadt Burg übernimmt für die Errichtung der Einrichtung keine Kosten.

Der Neubau/Umbau soll in seiner Raumstruktur den heutigen pädagogischen Erfordernissen angepasst und nach neuesten Erkenntnissen der Bau- und Energietechnik nachhaltig errichtet werden (Raumkonzept). Dadurch sind die Betriebskosten der Kindertageseinrichtung zu minimieren. Die Betreuungs- und Funktionsräume sind so zu planen, dass die geplante Integrationsquote erfüllt werden kann. Die Bestimmungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 45 ff SGB VIII sind bei der Planung zu berücksichtigen. Die Bauunterhaltung und die Unterhaltung der Außenanlagen erfolgen durch den Träger unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und Unfallverhütungsvorschriften.

Die Stadt Burg verzeichnet seit längerem einen steigenden Bedarf nach Kinderbetreuungsplätzen. Infolge dessen müssen die Einrichtungen in kürzer werdenden Abständen Zeitweise, mit Ausnahmegenehmigung des Jugendamtes, über die Kapazitätsgrenzen hinaus belegt werden.
Prognostiziert wird nach heutigem Stand ein Bedarf der mittelfristig ohne Kapazitätserweiterung nicht mehr zu decken ist.

Entsprechend soll die Einrichtung nach der Auswahlentscheidung und auf der Grundlage einer erteilten Betriebserlaubnis, jedoch spätestens bis zum 01.08.2019, den Betrieb aufnehmen.

Die Betreuungszeiten sollen sich an der Nachfrage, sowie an den in der Benutzungssatzung und in der Kostenbeitragssatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burg festgelegten Betreuungszeiten orientieren.


3. Merkmale des Investors und zukünftigen Trägers

Der Träger besitzt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Nachweise über Erfahrungen und Kompetenzen im Betrieb von Kindertagesstätten sind vorzulegen. Referenzen zur bisherigen Betreibung von Kindertageseinrichtungen, vorzugsweise in Burg bzw. im Jerichower Land, sind wünschenswert.

Die Betriebsführung erfolgt auf der Grundlage des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) in Verbindung mit dem vorzulegenden pädagogischen Konzept.

Nach Möglichkeit sind für den Bau der Kindertagesstätte ein Investitionsplan einschließlich Zeitplan, sowie für den Betrieb der Kindertagesstätte ein Finanzierungskonzept vorzulegen. Mindestens sind Kostenschätzungen vorzulegen.
Unter Berücksichtigung der Inhalte einer abzuschließenden Entgeltvereinbarung, hier nach § 10 ff. der Verordnung über den Inhalt von Vereinbarungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, sind für den geplanten Betrieb der Kindertagesstätte Angaben zu den geschätzten Platzkosten/Defizitkosten erforderlich. Es ist ein Minimal- sowie ein Maximalwert zu benennen.

Bei derzeitig vorhandenen und vergleichbaren Referenzobjekten sind die aktuellen Platzkosten differenziert nach Betreuungsform anzugeben. Es sind Aussagen zu den Betriebs-, Personalkosten und Sachkosten sowie zu den betriebsnotwendigen Investitionen zu treffen.

Der Träger beschäftigt das benötigte fachlich geeignete Personal und wendet den für ihn gültigen Tarifvertrag an. Ein Personalkonzept ist vorzulegen.

Im Konzept ist zusätzlich darzustellen, ob die Einrichtung auch bei Rückgang der derzeitigen Bedarfe an Betreuungsplätzen eine nachhaltige Nutzung erfahren kann (Nachhaltigkeitskonzept).

Die Platzvergabe, sowie die Beschaffung und Abrechnung der Mittagsmahlzeiten obliegen dem Träger. Es sind Aussagen dazu zu treffen, ob eine Gebührenerhebung und –abrechnung seitens des Trägers möglich ist.

Der Träger beteiligt die Stadt Burg an allen grundsätzlichen Entscheidungen zum Bestand, zu der Kapazität sowie bei grundsätzlichen Veränderungen im Konzept.


4. Inhalt der Interessenbekundung

Entsprechend der Ziffern 1 bis 3 enthält eine vollständige Interessenbekundung folgende Unterlagen:
• Nachweis gem. § 75 SGB VIII
• Pädagogisches Konzept / inhaltliche Schwerpunkte
• Investitions- und Zeitplan / Finanzierungskonzept
• Raumkonzept
• Personalkonzept
• Nachhaltigkeitskonzept

Darüber hinaus soll die Interessenbekundung folgende Angaben enthalten:
• Informationen zum Unternehmen unter Benennung von Ansprechpartnern und Angaben zur Gesellschaftsform
• Angabe von adäquaten Referenzobjekten
• Aussagen zu den geplanten Platzkosten (geschätzt Minimal- und Maximalwert)
• Aussagen zur Gebührenerhebung und –abrechnung durch den Träger

 

5. Rahmenbedingungen für die Teilnahme am Verfahren

Die im Rahmen dieses Verfahrens ausgetauschten Unterlagen sowie mündlichen Abstimmungen sind für beide Seiten vertraulich und zunächst unverbindlich. Eine Erstattung der Kosten, die den Teilnehmern am Interessenbekundungsverfahren durch die Bearbeitung entstehen, erfolgt nicht.

Die Übersendung und Veröffentlichung dieser Unterlagen enthält eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung. Es handelt sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages.

Die Beiträge zum Interessenbekundungsverfahren sind ausschließlich schriftlich mit verschlossenem Umschlag zu übersenden senden. Die Interessenbekundung wird in einfacher Ausführung in Papierform benötigt.

 

6. Abgabefrist / Auswahlverwahren

Die Interessenbekundung ist schriftlich bis zum 16. Oktober 2017 bei der Stadt Burg, FB Zentrale Dienste, 39288 Burg einzureichen.

Die Stadt Burg beabsichtigt Träger aussichtsreicher Interessenbekundungen zu vertiefenden Gesprächen einzuladen.
Die abschließende Auswahl des zukünftigen Trägers/Betreibers zur Empfehlung an den Landkreis Jerichower Land hinsichtlich der Aufnahme in die Jugendhilfeplanung obliegt dem Stadtrat der Stadt Burg.

Die Stadt Burg behält sich vor, bei fehlender Eignung der eingegangenen Interessenbekundungen das Verfahren aufzuheben.

Für Nachfragen und ergänzende Hinweise steht Herr Tippelt, Sachgebietsleiter Bildung/Soziales/Kulturförderung unter Tel. 03921/921-305 oder Email Alexander.Tippelt@Stadt-Burg.de zur Verfügung

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