Landesschifffahrts- und Hafenverordnung gilt ab sofort auf dem Niegripper See

Durch das Aufstellen eines besonderen Schildes im Bereich der Einfahrt zum Niegripper See, welches diesen ab sofort als Landesgewässer mit besonderer Regelung kennzeichnet, wurde für den Niegripper See und den Niegripper Altkanal die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung (LSchiffHVO) in Kraft gesetzt.


Mit dem In-Kraft-Treten sind einige neue Regelungen verbunden, die von Bootsführern fortan zu beachten sind. Wer zukünftig den Niegripper See und den Niegripper Altkanal mit einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper mit Antriebsmaschine befahren bzw. die Fahrgastbeförderung ausüben will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis kann auch durch einen Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen (bei deren Transport), ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen den Niegripper See und den Niegripper Altkanal nur befahren, wenn sie technisch zugelassen sind.
Verboten sind ab sofort: Wasserskilaufen, Kite-Surfen und die Benutzung von Amphibienfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes und sonstigen motorgetriebenen Sportgeräten sowie das Schieben und Schleppen von Gegenständen.

Auch der Schutz der Uferbereiche ist zukünftig zu beachten. So dürfen Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen nicht befahren werden. Zu bewachsenen Uferzonen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Wasserschutzpolizei wird die Einhaltung der Regelungen der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung auf dem Niegripper See und dem Niegripper Altkanal zukünftig regelmäßig kontrollieren.

Hintergrund:

Schild: Landesgewässer mit besonderer Regelung

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