Mikrozensus 2016 hat begonnen
Wie groß ist ein durchschnittlicher Haushalt? Wie ist die Situation alleinerziehender Mütter oder Väter? Wie entwickelt sich die Zahl der Erwerbstätigen, welche Rolle spielen dabei Teilzeitbeschäftigung oder befristete Arbeitsverträge?
Antworten auf solche oder andere Fragen gibt der Mikrozensus, die jährliche repräsentative Haushaltsbefragung in Deutschland.
Die Befragung wird ab 2016 auf eine neue Basis umgestellt. Aus diesem Grund werden in diesem Jahr alle ausgewählten Haushalte erstmalig befragt.
Mit Jahresbeginn 2016 erhalten Haushalte Sachsen-Anhalts Post vom Statistischen Landesamt. Mit diesen Briefen wird der Besuch eines Erhebungsbeauftragten angekündigt. Dieser unterstützt im Auftrag des Statistischen Landesamtes die auch als „kleine Volkszählung“ (Mikrozensus) benannte jährliche Haushaltsbefragung.
Der Mikrozensus wird ganzjährig von Januar bis Dezember im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Es werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung sowie über Familien, Haushalte und den Arbeitsmarkt erhoben. Integriert in den Mikrozensus ist die Erhebung über den Arbeitsmarkt für alle Mitgliedstaaten der EU.
Die Informationen sind Grundlage für viele gesetzliche und politische Entscheidungen. Der Mikrozensus ist für viele Sachfragen im Bereich Haushalt und Familie die einzige statistische Informationsquelle.
Rechtsgrundlage der Erhebung ist das vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2004 beschlossene Mikrozensusgesetz (BGBl. I S.1350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBI I S.1926).
Beim Mikrozensus handelt es sich um eine Flächenstichprobe für bewohnte Gebäude. Sie umfasst ein Prozent der Bevölkerung. Die Stichprobenziehung erfolgt nach einem mathematischen Zufallsverfahren und ist im Mikrozensusgesetz vorgeschrieben. Da die Qualität der zu berechnenden Ergebnisse entscheidend von der Einhaltung der repräsentativen Auswahl abhängt, besteht für alle betreffenden Haushalte und Personen nach § 7 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz für den überwiegenden Teil der Fragen Auskunftspflicht. Pflicht ist die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen.
Die vom Statistischen Landesamt geschulten und zuverlässigen Erhebungsbeauftragten kündigen ihren Besuch bei rund 12 000 Haushalten schriftlich an und können sich durch einen amtlichen Ausweis legitimieren. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Geheimhaltungspflicht und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Sie dienen ausschließlich der Hochrechnung zu Landes- bzw. Regionalergebnissen. Die Auskünfte werden nach Eingang der Unterlagen im Statistischen Landesamt anonymisiert.
Der geringste Zeitaufwand entsteht, wenn die Fragen gegenüber dem Erhebungsbeauftragten mündlich beantwortet werden.
Der Haushalt kann den Erhebungsbogen auch selbst ausfüllen und direkt an das Statistische Landesamt senden oder die Auskünfte telefonisch erteilen.
Das Statistische Landesamt bittet alle Haushalte, die im Verlaufe des Jahres 2016 ein Schreiben des Amtes in ihren Briefkästen finden, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten und des Statistischen Landesamtes zu unterstützen.