Neue Polleranlage zum Schutz der Burger Fußgängerzone in Betrieb genommen

Freigabe der neuen Polleranlage in der Burger Fußgängerzone

Ausgangssituation

Bereits 1977 wurde ein Beschluss zur Gestaltung einer verkehrsarmen Zone in der Schartauer Straße gefasst. In den Jahren 1994- 1996 wurde die heutige Fußgängerzone in drei Bauabschnitten grundhaft ausgebaut. Im Rahmen des dritten Bauabschnittes wurde auch die Polleranlage eingebaut.

  1. Inbetriebnahme der Polleranlage am 01.03.1996
  2. 1. Änderung zum 13.12.2002: Radverkehr von 19.00 bis 8.00 Uhr
  3. 2. Änderung zum 19.11.2011: Zufahrten Gartenstraße und Franzosenstraße mit abklappbaren Pollern, keine Zufahrt möglich

Die Prüfung der Allgemeinverfügung zur Teileinziehung ergab, dass ca. 250 Magnetkarten ausgegeben wurden. Das heißt rein rechnerisch, jeder zweite Anwohner oder Anlieger bekam eine Magnetkarte zum Benutzen der Fußgängerzone zusätzlich zu den Lieferzeiten. Daher musste sich die Frage gestellt werden, ob das Ziel der Errichtung einer Fußgängerzone und damit die Trennung der Verkehrsströme von Fußgängern und Auto erreicht wurde. Aufgrund der Vielzahl der ausgegebenen Magnetkarten bestanden hier erhebliche Zweifel. Diese Zweifel wurden durch Gespräche mit Besuchern der Fußgängerzone und eigene Beobachtungen untermauert. Von einem verkehrsberuhigten Bereich kann bei einer Nutzung durch bis zu ca. 250 Magnetkartenbesitzern zu allen Tag- und Nachtzeiten nicht die Rede sein.

Alle stadtplanerischen Entwicklungsziele, sei es im Rahmenplan der Stadt Burg oder im Bebauungsplan für die Entwicklung des Einzelhandels stellen die Fußgängerzone, als Hauptstrang oder Hauptgeschäftsbereich dar. Diesen zentralen Korridor wollen wir erhalten und weiterentwickeln.

Auf der Grundlage der Überprüfung und der Analyse der Entwicklungsziele wurde der Beschluss zur 3. Änderung der Teileinziehung erarbeitet.

Die 3. Änderung der Teileinziehung bezieht sich:

  1. auf die Anpassung der Allgemeinverfügung an die vorhandene örtlich Situation (bauliche Abgrenzung),
  2. die Veränderung der möglichen Absenkzeiten der Poller (Erweiterung),
  3. den Benutzerkreis (Lieferverkehr, Anlieger, Anwohner, Stellplatz- Garagennutzer, Fahrradfahrer, Besitzer einer Ausnahmegenehmigung)
  4. die Benutzerart (Fußgängerzone, Befahrung nur beschränkt möglich) und
  5. die Konkretisierung der Befahrbarkeit (Organisation der Verkehrsfläche).

 

Zu 1. Anpassung der Allgemeinverfügung an die vorhandene örtlich Situation

Die örtlich vorhandene Situation zeigt, dass Teile der Straßen Kessel- und Nachstraße ebenfalls baulich abgebunden sind und zur Fußgängerzone gehören. Diese Abschnitte sind durch die 3. Änderung in die Allgemeinverfügung aufzunehmen.

Dadurch soll erreicht werden, dass die Teileinziehung (Allgemeinverfügung) für diese Bereiche ebenfalls gilt. Die 3. Änderung wird durch Meterangaben ergänzt. Damit wird eine genaue Abgrenzung der Teileinziehung in den Abschnitten erfolgen, die nicht in ihrer Gesamtheit eine Straße betreffen.

Zu 2. Veränderung der möglichen Absenkzeiten der Poller

Die bisherigen Absenkzeiten (alt: Poller abgesenkt; neu: Poller absenkbar) werden für Werktage vereinheitlicht. Damit gelten die möglichen Absenkzeiten von bisher 7 h von Montag bis Freitag auch für Sonnabende. Zusätzlich soll eine mögliche Absenkzeit für Sonn- und Feiertage festgelegt werden.

Die Vereinheitlichung der möglichen Absenkzeiten für alle Werktage gleich ermöglicht eine zeitliche Regulierung der Lieferverkehre. Alle Nutzer können sich auf diese möglichen Absenkzeiten einstellen und notwendige Lieferverkehre kontinuierlich durchführen.

Mit der Einführung der sonn- und feiertäglichen Absenkzeiten wird dem notwendigen Lieferverkehr für Händler mit Frischwaren, Gaststätten und Cafés in der Fußgängerzone Rechnung getragen.

Zu 3. und 4. Benutzerkreis und Benutzerart

Die Anwohner sollen ohne Ausnahmegenehmigung, wie bisher, auch während der unter Punkt 4 der Allgemeinverfügung benannten Zeiten die Poller absenken und die Fußgängerzone befahren können. Die Absenkzeiten betragen insgesamt werktags 7 Stunden bzw. sonn- und feiertags 5 Stunden auf den Tag verteilt. Damit ist der Allgemeingebrauch der Straße für die Anwohner gewährleistet. Eine wie jetzt jederzeit mögliche Befahrung ohne jegliche Einschränkung soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Diese sind im Landkreis Jerichower Land zu beantragen.

Anwohner und Anlieger, die ihren Pkw auf ihrem/einem Grundstück abstellen und deren Zufahrt nur über die Fußgängerzone zu erreichen ist, sollen ohne Ausnahmegenehmigung weiterhin eine unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit erhalten.

Das Recht auf Anliegergebrauch umfasst nicht den Schutz vor Erschwernissen des Zugangs, die sich aus der örtlichen Lage ergeben können. Da sich die Grundstücke in einer Fußgängerzone befinden, ist es legitim, den Zugang für Jedermann und somit auch für die Bewohner zu regeln.

Die Absenkzeiten der Poller sind überwiegend vor bzw. nach den Öffnungszeiten der vorhandenen Ladengeschäfte oder Büros. Damit kann der besondere Vorrang, nämlich die Sicherheit des Fußgängerverkehrs in einer Fußgängerzone, gewährleistet werden. Die Nutzung der Fußgängerzone wird für alle fußläufigen Besucher attraktiver, da sie ungestörter erfolgen kann. Es erfolgt eine Konzentration des Fahrverkehrs auf die Lieferzeiten.

Das individuelle Stadtbild in der Fußgängerzone wird durch die vorhandene Nutzungs- und Angebotsvielfalt auch auf den Flächen im Verkehrsraum attraktiv, weil ungestört nutzbar.

Der Vorteil für die Bewohner der Fußgängerzone liegt in der Senkung der Verkehrslärmbelastung, der damit verbundenen Immissionssenkung durch Abgase und nicht zuletzt in einer attraktiven Stadtlage, die Handel und Wohnen vereint.

Es erfolgt zukünftig eine kritischere und nach eindeutigen Kriterien geregelte Ausgabe der Befahrungsgenehmigung durch die Ausgabe von Schlüsseln oder Chip-Lesern.

Die Benutzungszeiten für Radverkehr soll an die tatsächliche Beschilderung angepasst werden. Diese Zeit liegt zwischen 18.00 Uhr und 9.00 Uhr und somit vor bzw. nach den allgemeinen Öffnungszeiten der Ladengeschäfte. Hier muss vorausgesetzt werden, dass Radfahrer und Fußgänger im Interesse einer gemeinschaftlichen und auf der Basis der gegenseitigen Rücksichtnahme beruhenden Nutzung der Verkehrsfläche „Fußgängerzone“ durchführen.

Zu 5. Konkretisierung der Befahrbarkeit

Es erfolgte eine eindeutige Regelung der Befahrung der vorhandenen unterschiedlichen Verkehrsflächen in der Fußgängerzone. Damit ist für die Fahrzeugführer von Lieferfahrzeugen und für Anwohner/Anlieger eindeutig geregelt, welche Fläche mit welcher Tonnage befahren werden dürfen.

Diese Regelung ist notwendig, da die Verkehrsfläche mit unterschiedlichen Belastungsklassen errichtet wurde. Es könnte bei der Nichteinhaltung zu Schäden an den Pflasterflächen kommen.

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