Öffentliche Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Öffentliche Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach dem BMG ist die Stadt Burg als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von personenbezogenen Daten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen nachfolgende Datenübermittlungen steht den betroffenen Personen ein Widerspruchsrecht nach dem BMG zu:

 

  1. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 BMG widersprechen.

 

  1. § 50 Absatz 2 BMG

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 BMG widersprechen.

 

  1. § 50 Absatz 3 BMG

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 BMG widersprechen.

 

 

  1. § 42 Absatz 2 BMG

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie Sterbedatum.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

 

  1. § 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG)

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nach § 58c Absatz 2 SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Absatz 2 BMG i. V. m. § 58c Absatz 1 Satz 2 SG widersprechen.

 

Die Widersprüche zu den vorher benannten Datenübermittlungen sind schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung bei der Stadt Burg im Fachbereich Recht und Ordnung, Sachgebiet Bürgerservice, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, zu erklären. Alle nachfolgend eingereichten Widersprüche können erst mit jeweiligem Eingangsdatum (bei der zuvor benannten Adresse) berücksichtigt werden. Entsprechende Vordrucke sind im Bürgerbüro der Stadt Burg erhältlich oder auf der Internetseite der Stadt Burg                                               – www.stadt-burg.de – abrufbar.

 

Burg, den 09.01.2024

 

Stadt Burg

Der Bürgermeister

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