Stadt Burg sucht Schöffen

Auch die Stadt Burg sucht - wie viele Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt - Kandidaten für das Amt eines Schöffen beim Amtsgericht Burg bzw. Landgericht Stendal für die Amtsperiode 2014 bis 2018. Im Richteramt stehen diese juristischen Laien grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Ihre Stimme ist in der Gerichtsverhandlung von gleichem Gewicht. Die Stadtverwaltung bittet deshalb interessierte Bürger, sich für dieses wichtige Ehrenamt zu melden.
 
Je nach Einwohnergröße müssen die Kommunen eine unterschiedliche Anzahl von Kandidaten in eine Vorschlagsliste aufnehmen und diese dem Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts übermitteln. Dieser wählt bis spätestens 25. Oktober 2013 die Schöffen, die entweder an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht oder am übergeordneten Landgericht tätig werden. Der Stadtrat der Stadt Burg wird die Vorschlagsliste in seiner Sitzung am 11. April 2013 beschließen.
 
Bewerbungen zum Amt eines Schöffen (Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Burg seit mindestens einem Jahr) sind möglichst schriftlich zu richten an die Stadtverwaltung Burg, Ratsverwaltung, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg oder per E-Mail: burg@stadt-burg.de. Die Bewerbung sollte folgende Angaben zur Person enthalten: Name, Vorname, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und eigenhändig unterzeichnet sein. Wer mehr Informationen zum Schöffenamt benötigt, kann diese im Internet unter www.stadt-burg.de abrufen.
 
Hintergrund:
Die Schöffen sollen mit ihrem praktischen Verstand dazu beitragen, dass ein lebensnahes Urteil gefällt wird. Juristisches Wissen und breit gefächerte Erfahrung sollen gemeinsam gewährleisten, dass das im Namen des Volkes gesprochene Urteil auch vom Volk verstanden wird. Jede Entscheidung eines Schöffengerichtes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das gilt für die Schuldfrage sowie die Rechtsfolgen der Tat und bedeutet, dass bei einer Sitzung des Schöffengerichts zwei Laienrichter den Berufsrichter überstimmen können. Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, der mindestens ein Jahr in seiner Gemeinde wohnt. Bestimmte Berufsgruppen sollen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen u. a. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.

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