Verbrennen von Gartenabfällen verboten
Landkreis hebt Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen auf
Viele Bürger fragten bereits in Erwartung des nahenden Aprils bei der Stadtverwaltung an, ob und wann wieder das Abbrennen von Gartenabfällen erlaubt sei. Das Ordnungsamt der Stadt konnte sich hierbei nur bedeckt zeigen und auf die aktuelle Rechtsgrundlage verweisen, wonach das Verbrennen unter bestimmten Gegebenheiten vom 1. bis 30. April erlaubt war. Nun aber ist diese Rechtsgrundlage vom Landkreis aufgehoben worden. Das bedeutet im Klartext, dass das Verbrennen von Gartenabfällen generell untersagt ist. Dies beruht auf § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wonach Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Per Verordnung hat der Landesgesetzgeber zwar die Landkreise ermächtigt, von dieser Regel durch eigene Rechtsvorschrift eine Ausnahme bezüglich bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen machen zu können, wovon der Landkreis auch bisher durch die o.g. Verordnung Gebrauch machte, jedoch ist nach Auffhebung derselben, das vom Gesetzgeber bestimmte generelle Verbot maßgebend. Damit bleibt den Burger Bürgern nur die Möglichkeit, ihre Gartenabfälle entweder zu kompostieren oder auf die Kleinannahmestelle der Abfallgesellschaft Jerichower Land in der Berliner Chaussee 138a zu verbringen. Ein Verbrennen ist in jedem Falle verboten und gilt als Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR bestraft werden kann.
Die offizielle Info des Landkreises erhalten Sie hier:
http://www.lkjl.de/magazin/artikel.php?artikel=940&type=2&menuid=88&topmenu=88